DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/910 DER KOMMISSION vom 24. April 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die ESG-Rating-Anbietern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden (Text von Bedeutung für den EWR)

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859 ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 2, Gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 stellt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ESG-Rating-Anbietern angemessene Gebühren in Rechnung, um die notwendigen Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von ESG-Rating-Anbietern und die Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden bei Durchführung von Arbeiten nach der genannten Verordnung — insbesondere infolge einer Übertragung von Aufgaben nach Artikel

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