DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/91 DER KOMMISSION vom 14. Januar 2026 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus 6-Phytase, hergestellt mit Trichoderma reesei CBS 126897, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Geflügel, Absetzferkel, Mastschweine und Sauen, zur Zulassung einer Zubereitung aus 6-Phytase, hergestellt mit Trichoderma reesei CBS 126897, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Ziervögel, Saugferkel und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber:

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 292/2014 der Kommission ( 2 ) wurde eine Zubereitung von 6-Phytase, hergestellt mit Trichoderma reesei CBS 126897, für zehn Jahre als Zusatzstoff in Futtermitteln für Geflügel, Absetzferkel, Mastschweine und Sauen zugelassen.

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