DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/797 DER KOMMISSION vom 27. März 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 betreffend die Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (Text von Bedeutung für den EWR)

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 31 Absatz 5, Artikel 32 Absatz 2, Artikel 39 und Artikel 41 Absatz 3, In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. In Teil II Kapitel 3 und 4 der genannten Verordnung sind insbesondere Vorschriften über Tilgungsprogramme und den Status der Seuchenfreiheit festgelegt.

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