DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/796 DER KOMMISSION vom 27. März 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 hinsichtlich der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (Text von Bedeutung für den EWR)

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 76 Absatz 5 und Artikel 77 Absatz 2, In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Vorschriften über „gelistete Seuchen“ im Sinne von Artikel 4 Nummer 18 der genannten Verordnung. In Teil III Titel II der Verordnung (EU) 2016/429 sind insbesondere Vorschriften über Seuchenbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die Vorschriften für die Priorisierung und Einstufung gelisteter Seuchen umfassen. Gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung gelten zudem seuchensp

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