DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/795 DER KOMMISSION vom 27. März 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) und die Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie und zur Einführung einer Ausnahmeregelung für Verbringungen registrierter Equiden (Text von Bedeutung für den EWR) ANHANG ANHANG IX RISIKOMINDERUNGSMAẞNAHMEN FÜR INFEKTIONEN MIT DEM VIRUS DER BLAUZUNGENKRANKHEIT (SEROTYPEN 1-24) ODER
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 131 Absatz 1 Buchstaben c und d, Artikel 132 Absatz 2, Artikel 137 Absatz 2, Artikel 140, Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv und Artikel 156 Absatz 1, In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Insbesondere in Teil IV Titel I Kapitel 3 und 4 der genannten Verordnung sind die Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere und wild lebender Landtiere innerhalb der Union festgelegt.