DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/794 DER KOMMISSION vom 27. März 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24), die Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie und die Ansteckende Pferdemetritis ( Taylorella equigenitalis ) (Text von Bedeutung für den EWR) ANHANG
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 160 Absatz 1 und Artikel 164 Absatz 2, Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Vorschriften für die Registrierung und Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie für die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen von Zuchtmaterialsendungen innerhalb der Union.