BESCHLUSS (EU) 2026/2145 DES RATES vom 22. September 2026 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2021/1875 über den im Namen der Europäischen Union bei den jährlichen Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich zur Einigung auf zulässige Gesamtfangmengen zu vertretenden Standpunkt
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, Der Rat hat am 22. Oktober 2021 den Beschluss (EU) 2021/1875 ( 1 ) angenommen, in dem die Grundsätze und Leitlinien für den im Namen der Union bei den jährlichen Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich über die Fangmöglichkeiten für gemeinsam genutzte Bestände, einschließlich Tiefseebestände, gemäß Artikel 498 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits ( 2 ) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) zu vertreten ist. Während des Konsultationsprozesses führt die Kommission die Konsultationen im Namen der Union auf der Grundlage der vom Rat nach den einschlägigen Vertra