BESCHLUSS (EU) 2026/2144 DES RATES vom 22. September 2026 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2021/1765 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union für den Zeitraum 2021-2026 in dem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Fischerei zu vertreten ist

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, Der Rat hat am 5. Oktober 2021 den Beschluss (EU) 2021/1765 ( 1 ) angenommen, in dem die Grundsätze und Leitlinien für den im Namen der Union für den Zeitraum 2021-2026 in dem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits ( 2 ) eingerichteten Sonderausschuss für Fischerei (im Folgenden „Sonderausschuss für Fischerei“) zu vertretenden Standpunkt festgelegt sind. Im Sonderausschuss für Fischerei führt die Kommission Konsultationen im Namen der Union auf der Grundlage der vom Rat nach den einschlägigen Vertragsbestimmungen festgelegten Standpunkte der Union durch und gewährleistet gleichzeitig eine e

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