DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/2138 DES RATES vom 22. September 2026 zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan ANHANG
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Am 1. August 2011 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 angenommen. Am 10. März 2026, 13. April 2026, 15. April 2026 und 28. April 2026 hat der Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Angaben zu 24 Personen und einer Einrichtung, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert.