DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2026/2131 DER KOMMISSION vom 24. September 2026 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Wasserstoffperoxid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2, 3, 4 und 5 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5, Wasserstoffperoxid wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1730 der Kommission ( 2 ) vorbehaltlich der Bedingungen im Anhang der genannten Verordnung als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genehmigt. Die Genehmigung von Wasserstoffperoxid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 läuft am 31. Januar 2027 aus. Am 29. Juli 2025 wurden gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Anträge auf Verlängerung der Genehmigung von Wasserstoffperoxid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2, 3,