DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/2130 DER KOMMISSION vom 18. September 2026 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, hergestellt mit Bacillus subtilis LMG S-15136, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Geflügel, Saug- und Absetzferkel, Mastschweine, laktierende Sauen, trächtige Sauen und alle Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, ausgenommen Zuchttiere, zur Ausweitung der Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, hergestellt mi

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung. Eine Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, hergestellt mit Bacillus subtilis (LMG-S 15136), wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/211 der Kommission ( 2 ) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Geflügel, Absetzferkel und Mastschweine, mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1377 der Kommission ( 3 ) für Saugferkel und alle Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, ausgenommen Zuc

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