DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2026/2124 DER KOMMISSION vom 24. September 2026 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von IPBC zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 13 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5, IPBC wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1728 der Kommission ( 2 ) vorbehaltlich der Bedingungen im Anhang der genannten Verordnung als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 13 genehmigt. Die Genehmigung von IPBC zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 13 (im Folgenden „Genehmigung“) läuft am 30. November 2026 aus. Am 28. Mai 2025 wurde gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung von IPBC zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 13 (im Folgenden „Antrag“) eingereicht.

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