DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/2120 DER KOMMISSION vom 24. September 2026 zur Zulassung von Lavendeltinktur aus Lavandula angustifolia Mill. als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Rücknahme der Lavendeltinktur aus Lavandula angustifolia × L. latifolia als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (Text von Bedeutung für den EWR) ANHANG

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 5, Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung müssen Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates ( 2 ) zugelassen wurden, neu bewertet werden. Die Stoffe Lavendeltinktur aus Lavandula angustifolia Mill. sowie Lavendeltinktur aus Lavandula angustifolia × L. latifolia wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten z

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