DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2026/2119 DER KOMMISSION vom 23. September 2026 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von K-HDO zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5, K-HDO wurde als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) aufgenommen. Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gilt der Wirkstoff daher vorbehaltlich der Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG bis zum 30. Juni 2020 als nach der genannten Verordnung genehmigt. Am 14. Dezember 2018 wurde gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung von K-HDO zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (im Folgenden „Antrag“) ei