DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/2101 DER KOMMISSION vom 24. September 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Erbsenprotein mit Ursprung in der Volksrepublik China ANHANG Nicht in die Stichprobe einbezogene andere mitarbeitende ausführende Hersteller

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern ( 1 ) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, Am 29. August 2025 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Erbsenprotein mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land“, „VR China“ oder „China“) ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ( 2 ) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

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