DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/2098 DER KOMMISSION vom 18. September 2026 zur Festlegung der Mindestmetadatenelemente und ihrer Merkmale, die von den Gesundheitsdateninhabern für Datensatzbeschreibungen für die Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten gemäß Artikel 77 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/327 zur Einrichtung des europäischen Gesundheitsdatenraums bereitzustellen sind (Text von Bedeutung für den EWR)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2025/327 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2025 über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847 ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 77 Absatz 4 Satz 1, Gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/327 müssen die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten Datensatzkataloge mit einer Beschreibung in Form von Metadaten der für die Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten verfügbaren Datensätze öffentlich zugänglich machen, einschließlich Informationen über die Quelle, den Umfang, die Hauptmerkmale und die Art der elektronischen Gesundheitsdaten in den Datensätzen sowie der Bedingungen für die Bereitstellung dieser Daten.