DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/2096 DER KOMMISSION vom 18. September 2026 zur Einführung der Verfahren für den Betrieb des Netzes für die epidemiologische Überwachung (Text von Bedeutung für den EWR)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 13 Absatz 10 Buchstabe c, Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (im Folgenden „ECDC“) betreibt das ECDC spezialisierte Überwachungsnetze (im Folgenden „spezialisierte Netze“), die zusammen das in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2022/2371 geregelte Netz für die epidemiologische Überwachung bilden. Da die Tätigkeiten der spezialisierten Netze die Basis für die Überwachung und letztendlich die Prävention und Kontrolle übertragbarer