DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/2085 DER KOMMISSION vom 18. September 2026 zur Verlängerung einer Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Bootswaden für den Fang von Sandaal ( Gymnammodytes cicerelus und G. semisquamatus ) und Grundeln ( Aphia minuta und Crystallogobius linearis ) in bestimmten Hoheitsgewässern Spaniens (Katalonien)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5, Am 6. Mai 2014 verabschiedete die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 464/2014 ( 2 ) , mit der erstmals und bis zum 8. Mai 2017 von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 abgewichen wurde, und zwar hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Bootswaden für den Fang von Sandaal ( Gymnammodytes cicerelus und G. semisquamatus ) und Grundeln ( Aphia minuta und Crystallogobius linearis ) in bestimmten Hoheitsgewässern Spaniens (K