DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/2077 DER KOMMISSION vom 17. September 2026 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Benzoesäure, Thymol, Eugenol und Piperin als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner, Junghennen, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke, zur Zulassung derselben Zubereitung als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masttruthühner und Junggeflügel für

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1426 der Kommission ( 2 ) wurde eine Zubereitung aus Benzoesäure, Thymol, Eugenol und Piperin (im Folgenden „Zubereitung“) für zehn Jahre als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner, Junghennen, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke zugelassen

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