DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/2076 DER KOMMISSION vom 17. September 2026 zur Zulassung von ätherischem Muskatnussöl aus Myristica fragrans Houtt. als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (Text von Bedeutung für den EWR) ANHANG

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung müssen Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates ( 2 ) zugelassen wurden, neu bewertet werden. Der Stoff ätherisches Muskatnussöl aus Myristica fragrans Houtt. wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieser Stoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchst

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