DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2026/2073 DER KOMMISSION vom 11. September 2026 zur Genehmigung von Ausnahmen von der Verordnung (EU) 2026/467 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bedingungen für die Förderfähigkeit von Verteidigungsgütern im Rahmen der finanziellen Unterstützung der Ukraine
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2026/467 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2026 zur Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit bei der Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für die Jahre 2026 und 2027 ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5, Nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2026/467 erstellt die Ukraine einen Plan für jede Tätigkeit, Ausgabe oder Maßnahme im Zusammenhang mit einem Verteidigungsgut oder einem sonstigen Gut für Verteidigungszwecke, für das sie Hilfe beantragen möchte, um gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der genannten Verordnung ihre industriellen Kapazitäten im Verteidigungsbereich zu unterstützen.