DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/2072 DER KOMMISSION vom 17. September 2026 zur Zulassung von Perlit als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastgeflügel, Junggeflügel für Lege- oder Zuchtzwecke, Ziervögel, Ferkel und Mastschweine (Text von Bedeutung für den EWR) ANHANG

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Es wurde ein Antrag auf Zulassung von Perlit gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

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