DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/2070 DER KOMMISSION vom 17. September 2026 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2026/164 hinsichtlich 2-Chlorethanol (Text von Bedeutung für den EWR) ANHANG
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, Eine wässrige Lösung von Cholinchlorid und eine Zubereitung aus Cholinchlorid wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/164 der Kommission ( 2 ) als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2026/164 wird der Gehalt an 2-Chlorethanol falsch angegeben, da der angegebene Wert dem Gehalt an 2-Chlorethanol in den betreffenden Zusatzstoffen, nicht aber im Wirkstoff entspricht. Darüber hinaus sollte sich der Wert nicht auf 2-Chlorethanol beziehen, sondern auf die Summe von Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid.