DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/2064 DER KOMMISSION vom 17. September 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/4 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Titandioxid mit Ursprung in der Volksrepublik China
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union ( 2 ) , insbesondere auf Artikel 56 Absatz 5, Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/4 der Kommission ( 3 ) führte die Europäische Kommission einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 0,25 bis 0,74 EUR pro kg auf die Einfuhren von Titandioxid (im Folgenden „TiO 2 “) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“) ein und bestätigte die Vereinnahmung des zuvor eingeführten vorläufigen Zolls.