DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2026/2059 DER KOMMISSION vom 17. September 2026 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines Antrags Polens auf Nichtanwendung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission vorgesehenen Anforderung einer Ausrüstung von Lokomotiven mit ETCS (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 6338)

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4, Am 26. Mai 2026 stellte Polen bei der Kommission den Antrag, Anhang I Abschnitt 7.4.2.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission ( 2 ) nicht auf 12 neue Diesellokomotiven anzuwenden, die auf der Strecke Nr. 65 eingesetzt werden sollen (im Folgenden „Antrag“). Der Antrag wurde auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2016/797 gestellt. In Anhang I Abschnitt 7.4.2.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 ist festgelegt, dass neu gebaute Fahrzeuge mit ETCS (European Train Control System) ausgerüstet und betriebsbereit sein müssen.

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