DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/2057 DER KOMMISSION vom 17. September 2026 zur Anhebung der Fangquoten für 2026 um die 2025 nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zurückbehaltenen Mengen ANHANG
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2, Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 können Mitgliedstaaten, die im Besitz einer Quote sind, für die Bestände, für die analytische TACs gelten, vor dem 31. Oktober des Jahres, für das die Quote gilt, bei der Kommission beantragen, dass ein Anteil von höchstens 10 % ihrer Quote zurückbehalten und auf das folgende Jahr übertragen wird. Mit den Verordnungen (EU) 2024/2903 ( 2 ) , (EU) 2025/202 ( 3 ) und (EU) 2025/219 ( 4 ) des Rates wurden die Fangquoten für bestimmte Fischbestände für 2025 festgesetzt und bestimmt, für welche Fischbestände die in der Verordnung (EG) Nr. 847/96 vorgesehenen