DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/2046 DER KOMMISSION vom 14. September 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/964 hinsichtlich verwaltungstechnischer und geringfügiger Änderungen an der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „SOPUROXID“ (Text von Bedeutung für den EWR) ANHANG ZUSAMMENFASSUNG DER EIGENSCHAFTEN EINER BIOZIDPRODUKTFAMILIE
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2, Am 10. Juni 2022 wurde dem Unternehmen SOPURA N.V. mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/964 der Kommission ( 2 ) eine Unionszulassung mit der Nummer EU-0026179-0000 für das Inverkehrbringen und die Verwendung der Biozidproduktfamilie „SOPUROXID“ erteilt. Der Anhang der genannten Durchführungsverordnung enthält die Zusammenfassung der Produkteigenschaften dieser Biozidproduktfamilie. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission ( 3 ) enthält die Verfahrensvorschriften für die verschiedenen Kategorien von Änderungen gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.