BESCHLUSS (EU) 2026/2043 DER KOMMISSION vom 8. September 2026 zur Ernennung von zwei Mitgliedern des durch Artikel 16 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen eingerichteten Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten ANHANG
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2025 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1, In der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 sind die Voraussetzungen für die Eintragung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen festgelegt. Vor allem müssen die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen sowie ihre Mitgliedsparteien und -organisationen insbesondere in ihrem Programm und ihren Tätigkeiten die Werte achten, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union gründet, und eine