BESCHLUSS (EU) 2026/2040 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 1. September 2026 zur Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten für den Erlass delegierter Beschlüsse über wesentliche Änderungen an Ratingsystemen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko (EZB/2026/24)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 11.6, gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) ( 1 ) , insbesondere auf die Artikel 4 und 5, gestützt auf den Beschluss (EU) 2026/2036 der Europäischen Zentralbank vom 21. August 2026 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über wesentliche Änderungen an Ratingsystemen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko (EZB/2026/19) ( 2 ) , insbesondere auf Artikel 3,