DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/2025 DER KOMMISSION vom 10. September 2026 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Mecoprop-P als Substitutionskandidat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) ANHANG I ANHANG II
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1, Mit der Richtlinie 2003/70/EG der Kommission ( 2 ) wurde der Wirkstoff Mecoprop-P in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates ( 3 ) aufgenommen. In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 4 ) aufgeführt.