DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2026/2021 DER KOMMISSION vom 10. September 2026 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines Antrags der Republik Finnland auf Nichtanwendung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission vorgesehenen Anforderung der Installation eines Funksystems (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 6247)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4, Am 21. Mai 2025 stellte Finnland bei der Kommission einen Antrag auf Nichtanwendung von Abschnitt 7.3.1.1 Nummern 2 und 3 und Abschnitt 7.3.2.1 Nummern 2 und 3 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission ( 2 ) auf das finnische Schienennetz und alle in dem Netz verkehrenden Fahrzeuge (im Folgenden „Antrag“). Der Antrag wurde auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/797 gestellt. Das Dossier wurde durch die Notifizierung der erlassenen nationalen Vorschriften vervollständigt, und die Eisenbahnagentur der Europäischen Union hat die Bewertun