DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2026/1977 DER KOMMISSION vom 8. September 2026 über die Einfuhrentscheidung in Form einer endgültigen Antwort im Namen der Union bezüglich der künftigen Einfuhr von Carbosulfan und von Fenthion (ULV-Formulierungen mit einem Wirkstoffgehalt von 640 g/l oder mehr) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ANHANG
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2, nach Anhörung des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission ( 2 ) eingesetzten Ausschusses,