DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/1976 DER KOMMISSION vom 8. September 2026 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Pyraclostrobin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) ANHANG I ANHANG II

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1, Mit der Richtlinie 2004/30/EG der Kommission ( 2 ) wurde der Wirkstoff Pyraclostrobin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates ( 3 ) aufgenommen. In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 4 ) aufgeführt.

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