DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/1975 DER KOMMISSION vom 8. September 2026 zur Gewährung einer Ausnahme gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung fluorierter Treibhausgase in bestimmten zur Trocknung von Druckluft verwendeten Geräten (Text von Bedeutung für den EWR)

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5, Ab dem 1. Januar 2027 ist das Inverkehrbringen von ortsfesten Kühlern mit einer Nennleistung von bis zu einschließlich 12 kW, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, gemäß Anhang IV Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/573 verboten, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist. Ab demselben Zeitpunkt ist gemäß Anhang IV Nummer 8 Buchstaben b und d der genannten Verordnung auch das Inverkehrbringen von in sich geschlossenen Klim

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