DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/1974 DER KOMMISSION vom 8. September 2026 zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt „ERO MN“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) ANHANG Zusammenfassung der Eigenschaften eines Biozidprodukts

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1, Am 28. Oktober 2022 stellte European Registration Office B.V. bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Erteilung einer Unionszulassung für ein Biozidprodukt der Produktarten 3 und 4 gemäß der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung mit der Bezeichnung „ERO MN“ und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass sich die zuständige Behörde Belgiens bereit erklärt hatte, den Antrag zu bewerten. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-CL081294-38 in das Register für Biozidprod

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