DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/1968 DER KOMMISSION vom 7. September 2026 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Phosphin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) ANHANG I ANHANG II

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1, Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1043/2012 der Kommission ( 2 ) wurde der Wirkstoff Phosphan genehmigt und in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 3 ) aufgenommen. Die Genehmigung für den Wirkstoff Phosphan gemäß Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 15. März 2027 aus.

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