DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/1963 DER KOMMISSION vom 28. August 2026 zur Festlegung der Art der Nachweise für das Land des „Schmelzens und Gießens“, die Einführer vorlegen müssen
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2026/1384 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2026 zur Eindämmung der negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der Union und zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/2170 ( 1 ) (im Folgenden „Stahlverordnung“), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2, Mit der Stahlverordnung wurde ein klarer und umfassender Rahmen zur Bekämpfung globaler Überkapazitäten, insbesondere durch die Eröffnung einer bestimmten Anzahl von Kontingenten und die Festlegung eines außerhalb des Kontingents geltenden Zollsatzes von 50 %, geschaffen. Eine wirksame Lösung für das Problem globaler Überkapazitäten erfordert verstärkte gemeinsame Anstrengungen der Union und gleich gesinnter, nicht zu diesen Überkapazitäten beitragender Partnerländer, um die Ursachen