DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/1960 DER KOMMISSION vom 20. August 2026 zur 359. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen ANHANG

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5, Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. Am 13 und 14. August 2026 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gemäß den Resolutionen 1267(1999), 1989(2011) und 2253(2015) beschlossen, bestimmte Einträge in der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, zu ändern

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