BESCHLUSS (EU) 2026/1953 DES RATES vom 10. Juli 2026 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Pakistan gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v, Am 15. Juni 2018 ermächtigte der Rat die Kommission gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994, infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union Verhandlungen über die Aufteilung der in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente aufzunehmen. Die Verhandlungen mit Pakistan sind abgeschlossen, und ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Pakistan gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäisch

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