DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/1940 DES RATES vom 7. August 2026 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen ANHANG

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Der Rat hat am 17. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angenommen. In seinen Schlussfolgerungen vom 18./19. Juni 2026 hat der Europäische Rat seine fortgesetzte entschlossene und unverbrüchliche Unterstützung für die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen bekräftigt. Der Europäische Rat hat erklärt, dass die Union in Abstimmung mit gleich gesinnten Partnern und Verbündeten

Originaltext auf EUR-Lex lesen