DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2026/1937 DER KOMMISSION vom 5. August 2026 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Finnland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 5722) (Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) ANHANG
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 259 Absatz 2, Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann. Bei Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Wildschweine und a