DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2026/1936 DER KOMMISSION vom 5. August 2026 zur Festlegung von Vorschriften für Bescheinigungen sowie eines Musters der Gesundheitsbescheinigung für den Eingang von Sendungen lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse, die als den Vorschriften der Union gleichwertig befunden wurden, aus Neuseeland in die Union und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1901 (Text von Bedeutung für den EWR)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf den Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen ( 1 ) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 4, gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europ