DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/1930 DER KOMMISSION vom 4. August 2026 über die Durchführung bilateraler Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von unter die Verordnung (EU) 2026/1384 des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Stahlerzeugnissen mit Ursprung in bestimmten Ländern, mit denen die Union Freihandelsabkommen geschlossen hat

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2026/1384 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2026 zur Eindämmung der negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der Union und zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/2170 ( 1 ) (im Folgenden „Stahlverordnung“), insbesondere auf Artikel 6, Am 25. Juni 2026 trat die Stahlverordnung in Kraft, mit der Zollkontingente im Umfang von 18 345 922 Tonnen für bestimmte Stahlerzeugnisse (im Folgenden „betroffene Ware“) für 26 Warenkategorien eröffnet und ein außerhalb der Kontingente geltender Wertzollsatz von 50 % festgesetzt wurden. Mit der Stahlverordnung wurde ein kohärenter und umfassender Rahmen zur Bewältigung der nachteiligen handelsbezogenen Auswirkungen der globalen Überkapazitäten auf dem Stahlmarkt der Union eingerichtet.

Originaltext auf EUR-Lex lesen