DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/1926 DER KOMMISSION vom 7. August 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China nach der Annahme eines Antrags auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 9, gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China ( 2 ) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“), insbesondere auf Artikel 2, Am 16. Februar 2022 führte die Kommission mit der ursprünglichen Verordnung einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl (im Folgenden „betroffene Ware“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „Ch

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