DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/1925 DER KOMMISSION vom 6. August 2026 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend eine mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/357 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus dem Kosovo ( * ) , Moldau, Nordmazedonien und Serbien versandte Einfuhren offenmaschiger Gewebe, ob als Ursprungserzeugnisse des Kosovos, Moldaus, Nor
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern ( 1 ) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5, Die Europäische Kommission („Kommission“) erhielt einen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung gestellten Antrag auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren offenmaschiger Gewebe mit Ursprung in der Volksrepublik China und auf zollamtliche Erfassung der aus dem Kosovo, Moldau, Nordmazedonien und Serbien versandten Einfuhren offenmaschiger Gewebe, ob als Ursprungserzeugnisse des Kosovos, Moldaus, Nordmazedoniens oder Serbiens angemeldet oder nicht.