BESCHLUSS (EU) 2026/1924 DER KOMMISSION vom 27. Juli 2026 über die Vereinbarkeit der von Polen nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu ergreifenden Maßnahmen mit dem Unionsrecht

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2, Mit Schreiben vom 27. Mai 2026 unterrichtete Polen die Kommission über bestimmte Maßnahmen, die es gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU zu ergreifen beabsichtigte, um die derzeit in diesem Mitgliedstaat geltenden Maßnahmen, die mit dem Beschluss (EU) 2015/163 der Kommission ( 2 ) als mit dem Unionsrecht vereinbar erklärt wurden, zu aktualisieren und zu ändern. Die zu treffenden Maßnahmen ergänzen die derzeit geltenden Maßnahmen, und es wird mit ihnen eine aktualisierte Liste benan

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