DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/1913 DER KOMMISSION vom 31. Juli 2026 über eine befristete außergewöhnliche Krisendestillationsmaßnahme zur Behebung der Marktstörungen im deutschen Weinsektor im Wirtschaftsjahr 2026/2027

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228, Der Weinmarkt der Union ist aufgrund eines raschen Rückgangs des Verbrauchs in der Union und auf den wichtigsten Drittlandsmärkten, wachsender Unsicherheiten aufgrund der geopolitischen und wirtschaftlichen Lage und des Klimawandels, der sich auf die Erzeugung auswirkt, mit Schwierigkeiten konfrontiert. Rot- und Roséweine in bestimmten Weinbauregionen sind am stärksten betroffen.

Originaltext auf EUR-Lex lesen