DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2026/1912 DES RATES vom 30. Juli 2026 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a, Am 4. März 2022 hat der Rat den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 ( 2 ) zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes angenommen.