BESCHLUSS (EU) 2026/1911 DES RATES vom 13. Juli 2026 über den im Namen der Europäischen Union im durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschuss hinsichtlich Beschluss Nr. 1/2026 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 zu Anhang 11 des Abkommens zu vertretenden Standpunkt
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission ( 1 ) geschlossen und trat am 1. Juni 2002 in Kraft. Gemäß Anhang 11 Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens ist der Gemischte Veterinärausschuss (im Folgenden „Gemischter Veterinärausschuss“) dafür zuständig, alle Fragen zu prüfen, die sich im Zusammenhang mit dem genannten Anhang und seiner Durchführung stellen, und zudem alle in Anhang 11 vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen. Nach Anhang 11 Artikel 19 Absatz 3 kann der Gemischte Veterinärausschuss die Anlagen zu Anhang 11 ändern, insbesond