DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2026/1909 DER KOMMISSION vom 12. Juni 2026 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines Antrags der Niederlande auf Nichtanwendung der Prioritätstabelle der streckenseitig unterstützten Level gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 3923)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4, Am 9. Februar 2026 stellten die Niederlande bei der Kommission den Antrag, bei den 175 VIRM-Zügen bis zum 31. Dezember 2032 von der Anwendung der Nummer 5.10.2.4 des Subset-026 ( 2 ) abzusehen, das gemäß Index 4 der Tabelle A 2 in Anlage A zu Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission ( 3 ) vorgeschrieben ist (im Folgenden „Antrag“). Der Antrag wurde auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/797 gestellt.